OGH 4Ob132/19v

OGH4Ob132/19v22.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.‑Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Kläger 1. N***** B*****, 2. H***** N*****, beide vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagten 1. A***** P*****, 2. E***** P*****, 3. I***** P*****, 4. K***** GmbH, *****, Zweit‑ und Drittbeklagte vertreten durch Mag. Nikolaus Hirschko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert je Beklagter 3.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Mai 2019, GZ 21 R 61/19g-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 25. Februar 2019, GZ 1 C 46/19y-2, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00132.19V.0822.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage samt dem Sicherungsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss im Hinblick auf den Erstbeklagten und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Beklagter nicht 5.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs in Ansehung jeder der Beklagten gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. An den diesbezüglichen Bewertungsausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO) ist der Oberste Gerichtshof gebunden (RS0042410; RS0042515), zumal die Revisionsrekurswerber eine krasse Überschreitung des Ermessensspielraums (vgl RS0042410 [T18, T23]) nicht einmal behaupten.

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist der Revisionsrekurs in einem solchen Fall jedenfalls und daher auch dann unzulässig, wenn das „Gericht in seiner Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens essentielle Rechtsfragen unrichtig beurteilt“ hat, mithin eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl RS0044496).

Zwar gilt auch im Revisionsrekursverfahren, dass der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO). Ungeachtet der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage durch die zweite Instanz, kann das Höchstgericht eine solche Frage bejahen und daher eine inhaltliche Entscheidung treffen. § 508a Abs 1 ZPO bzw § 526 Abs 2 ZPO beziehen sich jedoch nicht auf jene Fälle, bei denen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig ist. Das ergibt sich aus der (im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwendenden [vgl § 526 Abs 3 ZPO]) Bestimmung des § 500 Abs 1 Z 3 ZPO (arg „falls Z 2 nicht zutrifft“). Ist aber ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, kann die bereits rechtskräftige Rekursentscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeprüft werden (Zechner in Fasching/Konecny 2 § 526 ZPO Rz 31); anders als im Fall des § 526 Abs 2 ZPO scheidet damit eine inhaltliche Überprüfung aus (jüngst 4 Ob 102/19g).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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