European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00030.19P.0820.000
Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache ***** befangen.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats und zeigt gemäß § 22 GOG Gründe für seine Befangenheit an.
Konkret verweist die Anzeige darauf, dass der anzeigende Hofrat mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei freundschaftlich verbunden sei und sich befangen fühle.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 32/18f; 2 Nc 15/18f mwN). Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses erfüllt.
Dazu kommt, dass sich der Richter auch subjektiv befangen fühlt.
Die Befangenheit des anzeigenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs ist daher festzustellen.
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