OGH 2Ob103/19i

OGH2Ob103/19i25.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 1989 verstorbenen F* B* sen, zuletzt *, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des F* B* jun, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. April 2019, GZ 16 R 132/19d‑542, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125620

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

2. Über den Revisionsrekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von 1.500 EUR verhängt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Datum der angefochtenen Entscheidung liegt nach dem 31. 12. 2004, sodass sich gemäß § 203 Abs 1 AußStrG die Vertretungspflicht nach § 6 AußStrG richtet (vgl RS0121471). Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien eines Verlassenschaftsverfahrens im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen, es besteht also absolute Vertretungspflicht.

Ist – wie im vorliegenden Fall – ein nur vom Rechtsmittelwerber selbst unterfertigter Revisionrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Rechtsmittelwerbers im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.

2. Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses ist – wegen der darin enthaltenen beleidigenden Ausfälle gegen mehrere Richter – gemäß § 22 AußStrG iVm §§ 86, 220 ZPO eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Dazu ist sowohl das Erstgericht als auch das Rechtsmittelgericht zuständig (1 Ob 32/19s; RS0036332 [T1]).

Durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen soll nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen (vgl RS0036332 [T8]). Es ist auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs nicht mehr tolerierbar, wenn der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel die entscheidenden Gerichtsorgane als „kriminelle Schwachmatten“, „Protagonisten eines Tango-Korrupti“ und „unfassbar blöd“ bezeichnet, oder dem zweitinstanzlichen Rechtsmittelsenat das „geistige Niveau eines Säuglings“ attestiert. Eine solche Verunglimpfung von Gerichtsorganen kann im Interesse eines objektiv und emotionslos zu führenden Verfahrens nicht hingenommen werden. Über den Revisionsrekurswerber wurde bereits mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. 5. 2011 wegen beleidigender Ausdrucksweise eine Ordnungsstrafe von 1.000 EUR verhängt. Trotzdem enthält der außerordentliche Revisionsrekurs erneut beleidigende Ausfälle, sodass angesichts seines wiederholten Fehlverhaltens eine neuerliche, höhere Strafe zu verhängen ist.

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