OGH 5Ob85/19i

OGH5Ob85/19i13.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B*****, 2. M*****, vertreten durch Mag. W*****, Mieterschutzverband, *****, gegen den Antragsgegner W*****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14, § 27 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. März 2019, GZ 19 R 3/19f‑34, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2016, GZ 9 Msch 4/16y‑9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00085.19I.0613.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vormieter der Antragsteller zur Rückzahlung eines Teils des von diesen zur Ablösung von Investitionen geleisteten Betrags, weil der Zahlung in diesem Umfang kein Gegenwert gegenübergestanden sei.

Nachdem die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben worden war, erhob der anwaltlich vertretene Antragsgegner (verspätet) Rekurs und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist. Nach Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags brachte er sein Rechtsmittel aus „anwaltlicher Vorsicht“ inhaltsgleich erneut ein. Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel gegen den Sachbeschluss des Erstgerichts zurück. Die vom Antragsteller herangezogenen Rekursgründe seien nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und könnten daher keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen werden. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Antragsgegners am 15. 3. 2019 zugestellt. Dagegen brachte er am 12. 4. 2019 ein als Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG bezeichnetes, mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenes Rechtsmittel ein, das er nach Verbesserung als außerordentlichen Revisionsrekurs am 17. 5. 2019 erneut beim Erstgericht einreichte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet.

Die vierwöchige Frist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG gilt nur für Rechtsmittel gegen einen

Sachbeschluss (und für den

Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein

Sachbeschluss iSd § 64 AußStrG aufgehoben wurde); ansonsten stehen nur die 14‑tägigen Fristen nach dem Außerstreitgesetz offen (RIS-Justiz RS0070443 [T3]; 5 Ob 124/17x).

Nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit

Sachbeschluss. Dabei kommt es auf den Inhalt der Entscheidung an (RS0070443). Die Zurückweisung eines Rekurses, weil er nicht die notwendige Form oder den für ein Rechtsmittel notwendigen Inhalt aufweist (§ 54 Abs 1 Z 2 AußStrG), erfordert keinen

Sachbeschluss, weswegen die Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung der Rekursentscheidung 14 Tage und nicht vier Wochen betrug.

Nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz endete die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 29. 3. 2019. Das vom Antragsgegner am 12. 4. 2019 eingebrachte Rechtsmittel war damit bereits verspätet. Es ist ungeachtet der nachfolgenden Verbesserung und Wiederanbringung als außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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