European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00049.19S.0521.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas M***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (E) schuldig erkannt.
Danach hat er
(E) am 4. November 2017 in K***** Lisa K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ihren Pkw, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er dieser einen Gasrevolver an die Stirn drückte und dazu äußerte: „Hast du Auto? Ich brauche Auto!“, wobei es beim Versuch blieb, weil er den Autoschlüssel bei der Durchsuchung des Vorraums der Wohnung der Genannten nicht finden konnte.
Rechtliche Beurteilung
Der inhaltlich nur gegen diesen Schuldspruch gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellung, nach der der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung des Fahrzeugs des Tatopfers unrechtmäßig zu bereichern (US 10), aus dem objektiven Täterverhalten, insbesonders aus dem Wortlaut der geäußerten Forderung (US 11 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz
Dass der Angeklagte einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz leugnete, hat das Erstgericht – wie die Beschwerde einräumt – in seine Überlegungen einbezogen (US 11). Die auf „seine großteils geständige Verantwortung“ rekurrierende Begründungspassage (US 11 f) bezieht sich unmissverständlich auf die den weiteren Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten.
Dass die beweiswürdigenden Erwägungen den Beschwerdeführer nicht überzeugen und aus den vorliegenden Umständen ein anderer, für ihn günstigerer Schluss (auf eine bloß den vorübergehenden Gebrauch des Fahrzeugs umfassende Täterintention) plausibler gewesen wäre, stellt keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dar (RIS‑Justiz RS0099455; vgl auch Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 § 136 Rz 16).
Aus welchem Grund die Urteilspassage, nach der es dem Angeklagten (auch) gerade darauf ankam, sich mit dem Auto ein Fluchtfahrzeug zu verschaffen, um nach Tschechien zu gelangen (US 12), „mit einem Bereicherungsvorsatz in keinem logischen Zusammenhang“ stehen sollte (der Sache nach Z 5 dritter Fall), erklärt die Beschwerde nicht. Sie lässt zudem außer Acht, dass das kritisierte Tatbestandselement nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der geraubten Sache gerichtetes Vorhaben des Täters voraussetzt (RIS-Justiz RS0093463, RS0093593; Salimi in WK² StGB § 136 Rz 133).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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