OGH 5Ob36/19h

OGH5Ob36/19h25.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Britta Schönhart‑Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Mag. Kurt Decker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Vergleichs, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 42 R 124/18y‑37, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125062

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision vom 17. Jänner 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision vom 14. November 2018 wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften oder Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS‑Justiz RS0041666). Nur im Umfang erweiterter Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) ist der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden (RS0041666 [T28, T30]).

1.2. Verbesserungsbedarf lag hier anlässlich der Revision vom 14. 11. 2018 nicht vor. Zwar beantragte die Klägerin dort die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO beim Berufungsgericht, führte die von ihr als erheblich angesehenen Rechtsfragen aber ohnedies im Detail an. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 19. 12. 2018 die Zulassungsvorstellung mit der Begründung zurück, hier sei von einer „aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeit“ auszugehen, weshalb die außerordentliche Revision im Sinn des § 505 Abs 4 ZPO möglich sei. Die Revision selbst wurde folgerichtig nicht zurückgewiesen. Das Erstgericht erteilte keinen Verbesserungsauftrag. Dessen ungeachtet brachte die Klägerin am 17. 1. 2019 ihren Revisionsschriftsatz– inhaltlich unverändert – neuerlich mit dem Antrag ein, diesen als außerordentliche Revision zu deuten und dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Allerdings kann bereits ihr Rechtsmittel vom 14. 11. 2018 als außerordentliche Revision behandelt werden, sodass dessen Ergänzung mit Schriftsatz vom 17. 1. 2019 als unzulässig zurückzuweisen war (vgl 7 Ob 140/18s mwN).

2. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.

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