OGH 9Nc10/19y

OGH9Nc10/19y15.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** G*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00010.19Y.0415.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

Mit seiner beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Unterlassungsklage nimmt der in Klagenfurt wohnhafte Kläger die in ***** (Sbg) ansässige Beklagte wegen unrichtiger Behauptungen und Verstöße gegen das UWG in Anspruch. Zum Beweis seines Vorbringens beantragt er die Einvernahme mehrerer Zeugen mit Wohnsitzen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und macht ihrerseits diverse Zeugen mit Wohnorten in Wien, Graz und Salzburg namhaft.

Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Unter den Gesichtspunkten der Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sei eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zweckmäßig, weil die überwiegende Anzahl der einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ihren Wohnsitz hätten und eine Einvernahme im Wege der Videokonferenz nur den Ausnahmefall darstellen solle.

Die Beklagte sprach sich mangels klarer und überwiegender Zweckmäßigkeit einer Delegierung gegen den Antrag aus.

Das Erstgericht verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass eine Einvernahme von zwölf Zeugen erforderlich sein werde. Mit Ausnahme von zwei Zeugen sei die Einvernahme der Zeugen im Wege der Videokonferenz geplant.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei ist daher nur dann auszusprechen, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten allerParteien des Verfahrens gelöst werden kann (9 Nc 4/19z; RS0046589).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger wohnt in Klagenfurt, die Geschäftsführerin der Beklagten ist unter der Adresse der Beklagten im Sprengel des angerufenen Gerichts zu laden. Ein Zeuge wohnt in Salzburg, die anderen in den Bundesländern Wien, Steiermark und Kärnten. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Einvernahme auswärtiger Zeugen im Wege der Videokonferenz sind bei einer Verfahrensführung in Salzburg keine höheren (zB Fahrt‑)Kosten zu erwarten. Der Gesetzgeber hat eine Beweisaufnahme im Weg der Videokonferenz sogar zur unmittelbaren Beweisaufnahme erklärt (§ 277 ZPO; s auch Rechberger in Rechberger , ZPO 4 § 277 Rz 2), sodass auch unter dem Aspekt des Unmittelbarkeitsgrundsatzes keine Bedenken dagegen bestehen (9 Nc 1/19z). Angesichts dessen, dass eine Delegierung lediglich den Ausnahmefall bilden soll, liegen danach auch im vorliegenden Fall keine ausreichenden Umstände zu Gunsten aller Parteien dafür vor, dass mit einer Delegierung eindeutig eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung oder eine hinlängliche Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit einherginge.

Der Delegierungsantrag des Klägers ist daher abzuweisen.

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