European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00017.19T.0410.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pavel F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (2./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er
1./ nachts zum 24. Jänner 1998 in G***** E***** K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen (unter Verwendung einer Waffe) mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er auf unbekannte Weise in die Wohnung der E***** K***** gelangte und dort nach Wertgegenständen suchte, die in der Wohnung zunächst noch schlafende E***** K***** auf das Bett drückte und, nachdem diese aufgewacht war und ihn bemerkt hatte, sie an Händen und Füßen fesselte, ihr einen Schraubenzieher an den Hals hielt und Geld von ihr forderte, wobei er sodann zumindest 150 Schilling aus einer Küchenlade bzw einer Geldtasche entnahm, nachdem ihm von ihr der Aufbewahrungsort preisgegeben worden war, sowie zwei Jacken und vier Packungen Zigaretten des U***** K***** mit sich nahm;
2./ im Zuge der zu Punkt 1./ geschilderten Tathandlung E***** K***** (außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 242/1989) mit Gewalt bzw durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er der auf dem Bett liegenden, bereits gefesselten E***** K***** die Beine gewaltsam auseinanderdrückte und zumindest einmal vaginal mit seinem Penis in sie eindrang;
3./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
a./ im Zeitraum von 15. bis 19. Dezember 2016 in S***** Gerald M***** zwei Paar Schuhe im Wert von 100 Euro durch Aufzwängen des Schlafzimmerfensters und anschließendes Einsteigen in das Wohnhaus, sohin durch Einsteigen in eine Wohnstätte;
b./ nachts zum 14. September 2017 in L***** dem Alexander T***** ein Laubblasgerät, eine Grillpfanne samt dazugehöriger Gasflasche und Spirituosen im Wert von zumindest 400 Euro durch Übersteigen eines zwei Meter hohen Lattenzaunes, sohin durch Einsteigen in einen Lagerplatz (US 6: des Gasthauses S*****).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass mit dieser die Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen und deren Begründung nach Maßgabe der gesetzlichen Anfechtungskategorien bekämpft, nicht aber darüber hinaus die beweiswürdigenden Erwägungen (hier: zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zu 1./ und 2./) kritisiert werden können.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellung, dass der Angeklagte E***** K***** zu 1./ (auch) mit einem ca 15 cm langen Schraubenzieher (zum funktionalen Waffenbegriff vgl RIS‑Justiz RS0093928 [T26]) bedrohte (US 3 f), aus den vom Schöffengericht für schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben des mittlerweile verstorbenen Opfers vor der Polizei (ON 2 S 5 f, 47) und aus dem seinerzeit unmittelbar nach der Tat angefertigten Tatortbericht samt Lichtbildern, die einen auf dem Bett des Opfers liegenden Schraubenzieher zeigen (US 8 iVm ON 2 S 17, 23, 100, 103), nicht zu beanstanden.
Mit dem Hinweis auf das Fehlen von DNA‑Spuren am Schraubenzieher und von Verletzungsspuren am Hals des Opfers wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Soweit die Beschwerde einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) im Zusammenhang mit der Feststellung ortet, dass der Angeklagte das Opfer zu 1./ (auch) an den Beinen fesselte (US 4), bezieht sie sich im Hinblick auf die darüber hinaus konstatierten Tatmodalitäten weder auf für den Schuldspruch noch auf für die Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0117264). Abgesehen davon besteht ein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nicht deshalb, weil Feststellungen
im Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen oder deren Interpretation durch den Beschwerdeführer stehen (RIS‑Justiz RS0099548).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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