OGH 10Ob12/19s

OGH10Ob12/19s26.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen L*****, geboren ***** 1999, *****, wegen Unterhaltsvorschuss, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters W*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgericht vom 2. Oktober 2018, GZ 44 R 433/18d‑96, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00012.19S.0326.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

L***** bezog in der Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 7. 2017 Unterhaltsvorschüsse von monatlich 810 EUR.

Mit Beschluss vom 15. 2. 2018, GZ 13 Fam 84/17t-12, setzte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit 1. 1. 2017 auf 250 EUR herab. Dadurch entstand im Zeitraum vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 7. 2017 ein Übergenuss von 2.321,20 EUR.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien beantragte am 6. 4. 2018 den Rückersatz des Übergenusses von 2.321,20 EUR durch den Rechtsträger des gesetzlichen Vertreters, die Mutter als Pflegeperson, den Unterhaltsschuldner und – im Fall der Verneinung der Ersatzpflicht dieser Personen – durch die Unterhaltsberechtigte.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zum Rückersatz und wies den Antrag im Übrigen ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese – nur vom Vater angefochtene – Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

1.1 Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und – wie hier – das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).

1.2 Nach § 62 Abs 4 AußStrG gilt § 62 Abs 3 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Bundes gegen den unterhaltspflichtigen Vater nach § 22 Abs 1 erster Satz UVG ist ein Schadenersatzanspruch (RIS-Justiz RS0110453), sodass ein rein vermögensrechtlicher Anspruch iSd § 62 Abs 4 AußStrG vorliegt.

2. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nur 2.321,20 EUR beträgt und somit 30.000 EUR nicht übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des Revisionsrekurses zu verbinden und zunächst dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen.

3. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

4. Da der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte „außerordentliche Revisionsrekurs“ nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden durfte, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen ist (§ 69 Abs 3 AußStrG), ist die Rückstellung an das Erstgericht anzuordnen.

Stichworte