European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00024.19S.0325.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht ordnete mit seinem angefochtenen Beschluss die Umbestellung des mit einer Gutachtenserstattung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen an, nachdem der ursprünglich bestellte Gutachter seine Überlastung mitgeteilt hatte.
Das Rekursgericht wies das gegen den Umbestellungsbeschluss erhobene Rechtsmittel der Betroffenen mangels abgesonderter Anfechtbarkeit verfahrensleitender Beschlüsse zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs wurde von der Betroffenen ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht und weist somit einen Formmangel auf.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist nur dann entbehrlich und der Formmangel ohne Bedeutung, wenn das Rechtsmittel als solches absolut unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0005946; RS0120029; RS0128266 [T1, T12]). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen.
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