OGH 5Ob42/19s

OGH5Ob42/19s20.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner J*****, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen § 21 Abs 5 iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 23 R 3/19h‑8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. Oktober 2018, GZ 25 Msch 4/18f‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00042.19S.0320.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Antragstellerin war bis zum 31. 12. 2017 Mieterin eines Objekts im Haus des Antragsgegners.

Das Erstgericht wies ihren Antrag auf Vorlage einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebskostenabrechung für das Jahr 2017 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der als „außerordentlich“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragstellerin.

Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfrüht.

1. Der Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Dies gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. Gemäß § 37 Abs 3 MRG gelten für Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten – somit auch für solche auf Legung der Abrechnungen nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG – die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 3 Z 1–20 genannten Besonderheiten, darunter jener (Z 16 leg cit), dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Gegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Der in diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren und war vom Rekursgericht zu bewerten.

3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren außer Streitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS‑Justiz RS0042410 [T28], RS0042450 [T8]). Dass hier eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen vorläge, behauptet die Antragstellerin gar nicht. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt demnach 10.000 EUR nicht und das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, sodass – ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – der Revisionsrekurs der Antragstellerin jedenfalls unzulässig ist.

4. Erhebt eine Partei – wie hier – dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses, auch wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).

5. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragstellerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T5]; zuletzt 5 Ob 91/15s).

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