European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00003.19B.0226.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund– wenn auch nicht der ausschließliche – war (RIS‑Justiz RS0051661; Trost in Strasser/Jabornegg/Resch , ArbVG § 105 Rz 189; Schrank in Tomandl , ArbVG § 105 Rz 79).
Nach den Feststellungen war ausschlaggebend für die Entscheidung der Beklagten, das Dienstverhältnis zur Klägerin zu kündigen, dass deren Engagement als Organisationsentwicklerin keine Fortschritte für das Projekt und dessen Abläufe gebracht hatte. Forderungen der Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten hatten mit dem Entschluss, sie zu kündigen, nichts zu tun.
Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt ist die Abweisung der auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gestützten Klage durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. Der Inhalt des Arbeitsvertrags der Klägerin und ihre damit in Zusammenhang stehenden Rügen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind nicht entscheidungsrelevant.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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