European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00010.19Z.0130.000
Spruch:
Das Verfahren 7 Ob 10/19z wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z‑12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k und 13 C 2/18s]), Rechtssache C‑479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.
Nach Ergehen dieser Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Der Kläger unterfertigte am 19. September 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Ab- und Erlebensversicherung ab 1. Oktober 2006 bis 1. Oktober 2029. Im Antrag finden sich „erläuternde Hinweise“ wie folgt:
„ Rücktrittsrechte
(…)
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze sowie einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Frist beginnt nach Erfüllung der Mitteilungspflichten und Ausfolgung der Polizze inklusive Versicherungsbedingungen und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht zu laufen.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Schriftform. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der genannten Fristen abgesendet wird.
Gemäß § 165a Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages von diesem zurückzutreten.“
Mit Schreiben vom 10. August 2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Versicherungsvertrag unter Berufung auf § 165a VersVG, da er fehlerhaft über das ihm zustehende Rücktrittsrecht aufgeklärt worden sei, hilfsweise die Kündigung des Vertrags zum nächstmöglichen Termin. Die Beklagte wies die Rücktrittserklärung als verspätet zurück, führte die Kündigung per 1. Oktober 2017 durch und zahlte dem Kläger den Rückkaufswert.
Der Kläger begehrt die von ihm gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und abzüglich des Rückkaufswerts samt Zinsen und abzüglich eines Entgelts für den Risikoschutz. Ihm stehe zu, zeitlich unbefristet zurückzutreten, weil er unrichtig über das – richtigerweise formfrei zustehende – Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sei.
Die Beklagte wandte ein, die Belehrung sei zutreffend sowie gesetzes- und richtlinienkonform vor Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt. Es sei keine Schriftlichkeit für den Rücktritt nach § 165a VersVG gefordert worden. Die 30‑tägige Rücktrittsfrist des § 165a VersVG sei abgelaufen, das Rücktrittsrecht sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Im Falle des Rücktritts stünde nur der Rückkaufswert nach § 176 VersVG zu. Keinesfalls stehe dem Kläger die Rückzahlung der Versicherungssteuer, der Risikokosten für den gewährten Versicherungsschutz oder eine pauschale 4%ige Verzinsung der Prämien zu; mehr als drei Jahre rückwirkend wären Bereicherungszinsen zudem verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in Ansehung der Versicherungssteuer samt Zinsen im klagsabweisenden Sinne ab, bestätigt sie aber im Übrigen. Es ließ die ordentliche Revision zu den Fragen zu, wie eine korrekte Belehrung zu erfolgen hätte und welche Rechtsfolgen eine falsche Belehrung habe. Es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung des Rücktrittsrechts analog rücktrittsrechtlicher Grundsätze, zum Beginn der Verjährung der Nutzungszinsen sowie zur Frage der Versicherungssteuer.
Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien mit den Anträgen, der Klage zur Gänze stattzugeben bzw sie abzuweisen; hilfsweise wird jeweils die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Der Kläger beantragt die Abweisung, die Beklagte die Zurück-, hilfsweise die Abweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Die Beklagte regt die Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf bereits eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren an.
Rechtliche Beurteilung
Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen:
In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018, GZ 13 C 738/17z‑12, legte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu mehreren zum Teil vergleichbaren Sachverhalten dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C‑479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua):
„ 1. Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach nationalem Recht formfrei möglich ist?
2. (für den Fall der Bejahung der ersten Frage):
Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?
3. Ist Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – das Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Vertrag spätestens erlischt, nachdem ihm auf Grund seiner Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und damit die Vertragspartner die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig erfüllt haben?
4. (für den Fall der Bejahung der ersten und/oder der Verneinung der dritten Frage):
Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) zu erstatten ist?
5. (für den Fall, dass die vierte Frage zu behandeln war und bejaht wurde):
Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagserhebung umfasst? “
Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich.
Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0110583 mwN).
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