European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00008.19M.0129.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Leonhard M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG geführten Ermittlungsverfahren wurde über den Beschuldigten M***** mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2018, AZ 31 HR 396/18g (ON 21 S 5, ON 22 iVm ON 24) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a StPO verhängt (ON 22).
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den gleichen Haftgründen – mit Wirksamkeit bis längstens 4. März 2019 – fort.
Dabei ging es (anders als das Erstgericht nur) vom – dem Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG subsumierten – dringenden Verdacht aus, M***** habe in I***** bis zum 18. September 2018 im einverständlichen Zusammenwirken mit den Mitbeschuldigten Burak K***** und Marian F***** vorschriftswidrig 114 Stück Cannabispflanzen (§ 27 Abs 1 Z 2 SMG) mit einem Wirkstoffgehalt von 235,20 Gramm Delta‑9-THC zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass es in Verkehr gesetzt werde (BS 4 f, 8).
Diese Annahmen stützte das Beschwerdegericht– unter ausführlicher Erörterung der Verantwortung des Beschwerdeführers – in objektiver Hinsicht auf konkret benannte polizeiliche Ermittlungsergebnisse (insbesondere die Auffindung einer hochprofessionellen Aufzuchtanlage samt 114 Stück etwa 1,5 Meter hohen, in Vollblüte stehenden Cannabispflanzen in einer von M***** angemieteten Wohnung und die Auswertung seines Mobiltelefons, die einschlägige Internetrecherchen und Kommunikation über WhatsApp ergab) sowie die belastenden Angaben der oben genannten Mitbeschuldigten (BS 5 ff), ging mangels vorliegender Auswertung der sichergestellten Cannabisblüten auf Basis von entsprechender Gerichtsnotorietät von einem Wirkstoffgehalt von 4 % Delta-9-THC, somit – zugunsten des Beschuldigten – von einer die Grenzmenge des § 28b SMG (nur) um das 11,76‑fache übersteigenden Suchtgiftquantität aus (BS 8) und leitete die Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite auf dieser Grundlage aus den Tatmodalitäten, der großen Anzahl der angebauten Cannabispflanzen, der Professionalität der Tatbegehung und dem Umstand ab, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge selbst kein Suchtgift konsumiert (BS 8).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten M*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts wendet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien vernachlässigt.
Sie erschöpft sich nämlich in der Behauptung, der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verletzt worden, weil die angefochtene Entscheidung auf einer „mangelhaften Ermittlung des bescheinigt angenommenen für eine Untersuchungshaft hinreichend dringenden Tatverdachts“ beruhe und im Beschwerdeverfahren keine Beweise aufgenommen worden seien, „obwohl diese einerseits im Haftverhängungsverfahren beantragt“ wurden und „andererseits aus der Anklage dringend indiziert“ seien. Konkret kritisiert sie das Unterbleiben einer Urgenz der Untersuchung des sichergestellten Suchtgifts oder der Vorlage ihrer Ergebnisse bei der „Gerichtsmedizin“, der Beischaffung des „von der Polizei erhobenen Datenbestands“ hinsichtlich der WhatsApp‑Nachrichten sowie der „Unterlagen zu den AirBNB‑Vermietungen des Beschuldigten“ und der „Vernehmung der beiden Zeugen zum Inhalt der Gespräche zwischen K***** und dem Beschuldigten, die anlässlich der Haftverhängung beantragt wurde“.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (
Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) in Frage gestellt werden kann (RIS‑Justiz RS0110146). Analoge Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO kommt dagegen nicht in Betracht, womit infolge deren Subsidiarität zur Verfahrensrüge aus Z 4 auch eine – hier der Sache nach erhobene – Aufklärungsrüge analog der Z 5a ausscheidet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS‑Justiz RS0122321; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26, 30 mwN; RIS‑Justiz RS0115823).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht releviert und war im Übrigen auch nicht indiziert.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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