European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00206.18B.1121.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Krems an der Donau die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen behauptetermaßen vorsätzlich falscher Zeugenaussagen zweier Polizisten in der Hauptverhandlung seines Strafverfahrens und seiner gesetzwidrigen Inhaftierung auf Basis falscher Zeugenaussagen unter Diensteid.
Das Landesgericht Krems an der Donau wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Im dagegen erhobenen Rekurs beantragte der Antragsteller, dass sich die Senate 13, 14, 20 und 32 des Oberlandesgerichts Wien sowie dessen Präsident „der Ausübung ihres Dienstes zu enthalten haben“. Er wirft diesen „mehrfach ... Korruption gemäß Artikel 2 GRECO (Missbrauch von Rechten und Gesetzen) durch vorsätzliches Verfälschen des Sachverhalts gemäß § 223 Abs 1 StGB und Schädigungsvorsatz gemäß § 302 Abs 1 StGB“ sowie „vorsätzliches Verfälschen von Rechtsmitteln gemäß § 223 Abs 1 StGB, Betrug und schweren Betrug gemäß §§ 146 und 147 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, Missbrauch von § 295 Abs 1 StPO usw“ vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien (als Erstgericht) den als Ablehnung allenfalls zur Entscheidung über den Rekurs berufener Gerichtsorgane gewerteten Antrag zurück. Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bilde keinen Ablehnungsgrund. Der Ablehnungswerber untermauere seine Anschuldigungen durch keine Argumente, die zumindest ansatzweise nachvollziehbar wären. Überdies könnten nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat abgelehnt werden. Der Ablehnung fehle es an einer ausreichenden Substantiierung.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
1. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS‑Justiz RS0006000; RS0035708 [T2]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbst verfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (vgl RIS‑Justiz RS0035708 [T4, T5]; RS0036113 [T2]).
2. Bei den im Rahmen einer Ablehnung behaupteten Befangenheitsgründen muss es sich um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt. Auch im Rekurs vermag der Antragsteller keine solchen Gründe darzulegen. Im Rahmen von Pauschalablehnungen ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund insbesondere in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und hindern die Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht (RIS‑Justiz RS0046011).
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein.
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