OGH 3Ob204/18y

OGH3Ob204/18y21.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 199.218,53 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. September 2018, GZ 1 R 58/18s‑124, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00204.18Y.1121.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Voraussetzung für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich, dass der Berechtigte zur Zeit seiner Schädigung seine Erwerbstätigkeit im Erwerbsleben auch eingesetzt hat. Ersatz des Verdienstentgangs gebührt allerdings auch dann, wenn der Verletzte im Schädigungszeitpunkt zwar (noch) nicht erwerbstätig war, aber anzunehmen ist, dass er ansonsten Erwerb gesucht und gefunden hätte (RIS-Justiz RS0030440). Den Geschädigten trifft die Beweislast dafür, dass er einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte (RIS-Justiz RS0030440 [T4]).

2. Der 1988 geborene Kläger war aufgrund eines Geburtsschadens niemals am allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern nur am Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung vermittelbar. Zum Zeitpunkt der Operation vom 26. September 2008, bei der er aufgrund eines von der Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehlers einen Dauerschaden (ein chronifiziertes Kompartment-Syndrom) erlitt, stand er in einem auf zwei Jahre (bis 31. August 2009) befristeten Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines Berufsförderungsprogramms; auch ohne die negativen Folgen der Operation wäre er von seinem damaligen Arbeitgeber nicht in ein fixes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Es konnte (ua) nicht festgestellt werden, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne den bei der Operation eingetretenen Schaden nach Auslaufen seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit Ende August 2009 im geschützten Bereich (am geförderten Arbeitsmarkt) wieder Arbeit gefunden hätte.

Dass die Vorinstanzen auf Basis dieser Feststellungen einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstentgang für die Zeit ab 1. September 2009 mit der Begründung verneinten, er habe die Kausalität der Operationsfolgen für seine nunmehrige Beschäftigungs‑ losigkeit nicht nachgewiesen, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

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