European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00116.18H.1023.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS‑Justiz RS0042700). Der gerichtliche Sachverständige ist einerseits Beweismittel, andererseits Gehilfe des Gerichts (5 Ob 1006/92 mH auf 7 Ob 28/76, SZ 49/67). Seine Bestellung erfolgt nach der sanktionslosen Bestimmung des § 351 ZPO (5 Ob 1006/92) durch das Gericht von Amts wegen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, wonach der neurologisch‑psychiatrische Sachverständige durch den unfallchirurgischen Sachverständigen beigezogen, nicht aber durch das Erstgericht bestellt worden sei, verneint, sodass dieser behauptete Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS‑Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)