OGH 2Nc30/18m

OGH2Nc30/18m28.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.224,34 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00030.18M.0828.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Meidling das Bezirksgericht Graz West bestimmt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 36,89 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Delegierung (darin 6,15 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

 

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht Meidling eingebrachten Klage begehrt die Klägerin Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Graz West ereignet hatte. Strittig ist das Verschulden am Unfall. Alle dazu geführten Zeugen sind– soweit deren Anschriften bekannt gegeben wurden – in oder in der Nähe von Graz ansässig.

Die Beklagte beantragt, die Sache an das Bezirksgericht Graz West zu delegieren. Dies diene wegen des Wohnorts der Zeugen der Prozessökonomie. Zudem werde aus Kostengründen jedenfalls ein im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ansässiger Sachverständiger zu bestellen sein.

Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus. Ein Ortsaugenschein sei nicht erforderlich, es genüge die Anfertigung einer Skizze durch den Sachverständigen. Zudem befinde sich der Sitz der Beklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Meidling.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden (RIS‑Justiz RS0046441). Allerdings sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit regelmäßig dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS‑Justiz RS0046149); dies jedenfalls dann, wenn – wie hier – alle zu vernehmenden Personen in diesem oder einem nahe gelegenen Sprengel ansässig sind (RIS‑Justiz RS0046540). Der Sitz der Beklagten spricht schon deswegen nicht gegen die Delegierung, weil keine Einvernahme dieser Partei beantragt wurde. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Ist die Delegierung strittig, so ist das darüber geführte Verfahren ein Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0036025 [Abweisung des Delegierungsantrags]; 4 Nc 21/11t [Delegierung]). Nicht zu honorieren sind dabei allerdings solche Schriftsätze, die auch Vorbringen zur Hauptsache enthalten (4 Nc 21/11t; RIS‑Justiz RS0036025 [T5]). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beklagten daher die – ohnehin nur nach TP 1 RATG verzeichneten – Kosten der Replik auf die Stellungnahme zum Delegierungsantrag zu ersetzen.

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