European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00050.18M.0703.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Ionut R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden, Urteil wurde Ionut R***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs „1, 2 und 3“ (gemeint: Abs 2 und 3, jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB schuldig erkannt (A./5./ bis 8./, 10./ und 11./).
Danach hat er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer im Urteil bezeichneter Mitglieder dieser Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert) durch Einbruch, teils in Wohnstätten (5./, 6./, 7./, 11./), weggenommen und wegzunehmen versucht (6./, 7./), und zwar:
5./ am 14. April 2017 in G*****, dem Franz Z***** Bargeld, Münzen, Schmuck, einen Fotoapparat und einen Revolver im Gesamtwert von ca 7.000 Euro, wobei sie den Zylinder der Eingangstüre abdrehten, in das Wohnhaus eindrangen und einen Tresor und eine Handkassa aufbrachen;
6./ zwischen 19. und 25. April 2017 in A***** Ilse Sch*****, wobei sie den Türschlosszylinder zum Gebäude aufbrachen;
7./ am 29. April 2017 in L***** Klaus L*****, wobei sie die Terrassentür zum Reihenhaus aufbrachen, jedoch beim Durchsuchen des Hauses einen akustischen Alarm auslösten und flüchteten;
8./ am 29. oder 30. April 2017 (vgl US 5) in T***** der F***** GmbH, 1.551,80 Euro Bargeld, ein Stanzgerät im Wert von 1.200 Euro und einen Stempel im Wert von 72 Euro, wobei sie eine Blechfassade aufschnitten und danach in das Gebäude einstiegen;
10./ am 10. Mai 2017 in S***** Rita La***** 5.650 Euro Bargeld und Zigaretten im Wert von 82 Euro, wobei sie in das Lokal eindrangen, indem sie das Zylinderschloss abdrehten und in der Folge einen Standtresor aufbrachen;
11./ am 19. Mai 2017 in Gr***** Johann W***** 9.500 Euro Bargeld, wobei sie in das Einfamilienhaus einstiegen, nachdem sie ein Fenster eingeschlagen hatten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ionut R***** schlägt fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht einen kriminellen Zusammenschluss im Sinn des § 278 Abs 1 StGB mit Blick auf die gehäufte Begehung von Einbruchsdiebstählen durch Ionut R***** und weitere Mitangeklagte sowie die immer wieder mehrere Wochen dauernde Vorbereitung auf die einzelnen Tathandlungen bejahte (vgl US 26).
Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung zum gewerbsmäßigen Vorgehen des Angeklagten sowie zu dem auch in subjektiver Hinsicht verwirklichten Einbruch in Wohnstätten findet sich auf US 26. Den Rechtsmittelausführungen zuwider stellt es auch keinen Begründungsmangel dar, dass die Tatrichter die jeweilige innere Tatseite (zur gewerbsmäßigen Absicht und zum Tatvorsatz in Bezug auf Wohnstätten) auf das objektive Geschehen stützten (RIS‑Justiz RS0116882). Abgesehen davon übergeht der Rechtsmittelwerber auch die Erwägungen des Schöffensenats zur gezielten Auswahl von Tatobjekten und zur professionellen Vorgehensweise der Angeklagten (vgl erneut US 26).
Die Kritik (Z 5 vierter Fall) an den Feststellungen zur Planung weiterer Taten im Einzelnen (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB) bezieht sich angesichts der unbekämpft gebliebenen Konstatierungen zu den Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB auf keine entscheidenden Tatsachen. Im Übrigen blieben diese Urteilsannahmen aufgrund des Hinweises des Schöffengerichts auf das knappe Aufeinanderfolgen der Taten und die Aussagen der Angeklagten (US 27) ohnedies nicht unbegründet.
Gleiches gilt, soweit die Tatrichter für die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen die Geständnisse mehrerer Mitangeklagter herangezogen haben (US 23). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war das Erstgericht nicht verpflichtet, die dazu gemachten „konkreten Angaben“ im Einzelnen anzuführen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, weshalb die Beurteilung der Taten (auch) nach § 130 Abs 3 StGB deshalb verfehlt sein soll, weil zwei der dem (gewerbsmäßig handelnden) Angeklagten zur Last gelegten sechs Einbruchsdiebstähle (A./8./ und 10./) nicht in Wohnstätten begangen wurden (zur Bildung von Subsumtionseinheiten gemäß § 29 StGB vgl grundlegend RIS‑Justiz RS0114927; Fabrizy , StGB 12 § 29 Rz 3).
Die weitere Rüge (Z 10) macht nicht deutlich, weshalb bei Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB Konstatierungen zu den Indizien für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung erforderlich sein sollen. Soweit das Rechtsmittel die Urteilsannahmen zum erfolgten kriminellen Zusammenschluss im Sinn der erwähnten Norm nicht akzeptiert, verfehlt es den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass dem Urteil in Bezug auf die Subsumtion der Taten (auch) nach § 130 Abs 2 StGB zu A./5./ bis 8./, 10./ und 11./ kein Rechtsfehler anhaftet, sind doch auch nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Diebstähle taugliche Vortaten (§ 70 Abs 2 Z 3 StGB; vgl dazu RIS-Justiz RS0130965) für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB eines nach § 129 Abs 1 StGB qualifizierten Diebstahls (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 70 Rz 13/5; Schwaighofer , JSt 2016, 323; Kohlreiter , ÖJZ 2017/113, 809 [812]), zumal jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 zugleich eine in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Gebäude/genannter Raum ist.
Ebensowenig bestehen gegen die Bezugsnahme auf § 130 Abs 1 StGB Bedenken, weil das Erstgericht insoweit keine Aussage zu echter Konkurrenz getroffen, sondern nur klargestellt hat, dass sich die Gewerbsmäßigkeit gemäß § 130 Abs 2 und Abs 3 StGB auf beide Varianten des § 130 Abs 1 StGB bezieht.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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