European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00100.18A.0529.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Tatsache, die nach der erstinstanzlichen Rückführungsanordnung nach dem HKÜ eingetreten sein soll, hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 12. März 2018, 6 Ob 47/18g, in Punkt 4 der Begründung auseinandergesetzt und darin keinen Grund für eine Abänderung der bekämpften Rückführungsanordnung im Instanzenzug gesehen.
Selbst wenn man (ungeachtet des in § 107 Abs 1 Z 4 iVm § 111d Abs 1 AußStrG idF des KindRückG 2017, BGBl I 2017/130, angeordneten Ausschlusses des Abänderungsverfahrens) im Verfahren nach dem HKÜ mit dem Rechtsmittelwerber eine analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme annähme, hätte er somit keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, der zu einer Abänderung der Rückführungsentscheidung führen könnte, aufgezeigt.
Ob die Regeln der ZPO über die Wiederaufnahme im Verfahren nach dem HKÜ analog anzuwenden sind, muss daher im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.
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