European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E120890
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen haben ausreichende Feststellungen über den Willen des neunjährigen Kindes getroffen und im vorliegenden Einzelfall (RIS‑Justiz RS0074552 [T3]) vertretbar verneint, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt. Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen (RIS‑Justiz RS0074552 [T2]).
2. Die unterlassene Einvernahme des Antragsgegners hat dieser bereits im Rekurs gerügt. Das Rekursgericht hat dazu aber einen Verfahrensmangel verneint, was vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS‑Justiz RS0050037).
3. Dass keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur „joint physical custody“ nach kalifornischem Recht vorliegt, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, hat doch der Oberste Gerichtshof für die Auslegung ausländischen Rechts keine Leitfunktion. Dass die Auslegung der ausländischen Sachnormen durch das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des ausländischen Höchstgerichts und der ausländischen Lehre nicht entspräche, zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf (RIS‑Justiz RS0042948).
4. Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, mittlerweile habe ein kalifornisches Gericht der Antragstellerin offenbar mittels einer vorläufigen Entscheidung die alleinige Obsorge übertragen und den Antragsgegner zur Rückführung des Kindes verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner aus dieser Entscheidung etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte.
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