European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00034.18A.0509.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,92 % Delta‑9‑THC und 12,09 % THCA, in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge
I. in B***** vom April 2014 bis zum 26. Mai 2017 erzeugt, und zwar zumindest 53,16 kg, indem er Cannabisstecklinge anpflanzte, bis zur Blüte aufzog und sodann die Blüten und Fruchtstände abschnitt und trocknete;
II. in T*****, L*****, E***** und W***** anderen überlassen, und zwar
A) von Anfang 2016 bis zum 17. Mai 2017 Thomas M***** zumindest 25 kg;
B) von Anfang 2016 bis zum 26. Mai 2017 Thomas H***** zumindest 3 kg;
C) von 2014 bis zum 26. Mai 2017 Manfred R***** zumindest 5 kg;
D) von Anfang 2016 bis zum 26. Mai 2017 Emanuel K***** zumindest 0,242 kg.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unter Anführung eines Teils der Aussage des Beschwerdeführers (ON 79 S 3) behauptet die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) einen „Widerspruch zum restlichen Akt“ in Ansehung der Feststellungen zum Vorsatz. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, ist jedoch unter dem vom Nichtigkeitswerber angesprochenen Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0119089 [T1]; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 439) und auch mit Blick auf Z 5 zweiter Fall wird kein Begründungsmangel dargelegt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet ein, das Erstgericht habe keine „eigenständigen Feststellungen“ zur subjektiven Tatseite getroffen, sondern dem Angeklagten unter Wiedergabe der objektiven Tathandlungen einen „entsprechenden Vorsatz unterstellt“. Weiters behauptet sie einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung des festgestellten Additionsvorsatzes. Weshalb es den vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 5 iVm US 8) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0119090), legt die Rüge aber prozessordnungswidrig nicht dar (RIS‑Justiz RS0099689 [T11]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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