OGH 8ObA48/17t

OGH8ObA48/17t27.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Mag. Thomas Dürrer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****-gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 54.063,44 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2017, GZ 8 Ra 124/16p‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00048.17T.0427.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0106298, jüngst 8 ObA 57/17s). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS‑Justiz RS0044088 [T8, T9]).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das unbefugte, eigenmächtige Löschen einer im Betrieb verwendeten Datei (für die Patientenbetreuung besonders wichtige Behandlungsschema-Vorlage einer Krankenanstalt) vom Dienst-PC des Dienstgebers einen gravierenden Eingriff in die Interessenssphäre des Arbeitgebers darstellt, der objektiv dessen Befürchtung rechtfertigt, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet seien, ist – auch unter Berücksichtigung des disloziert festgestellten, eigennützigen Motivs und der sonstigen Begleitumstände (Verstoß gegen das Verbot, die betreffende Station aufzusuchen) – nicht unvertretbar. Der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (konkret etwa 8 ObA 218/01v) in manchen Aspekten noch gravierendere Vorfälle auch als Entlassungsgrund bestätigt wurden, bedeutet nicht, dass jedem im Vergleich dazu geringfügigeren Fehlverhalten diese Qualifikation nicht mehr beigemessen werden könnte.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision daher nicht auf.

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