European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00022.18F.0228.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit dem angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag des Rekurswerbers gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Dr. *****, in ihrer Funktion als Vorsitzende in der einerseits Verfahrenshilfe und andererseits die Ablehnung eines Richters des Handelsgerichts Wien betreffenden Rekursentscheidung vom 27. 4. 2017, AZ 4 R 36/17v und AZ 4 R 37/17s, zurückgewiesen. Es hat in der Begründung ausgeführt, dass die genannte Entscheidung jedenfalls unanfechtbar sei (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO, § 24 Abs 2 JN), weshalb kein geschütztes Interesse mehr auf Ablehnung der genannten Senatspräsidentin wegen Befangenheit bestehe (vgl 1 Ob 160/14g).
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Ablehnungswerbers.
Der im Rekurs zum Ausdruck gebrachte Ablehnungsantrag betreffend die vorsitzende Senatspräsidentin des Senats, dessen Beschluss der Ablehnungswerber nunmehr anficht, ist bereits rechtskräftig zurückgewiesen (6 Ob 202/17z).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt, weil der Rekurswerber sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt und daher keine Unrichtigkeit dieser Begründung aufzeigt.
Im Übrigen wird der Ablehnungswerber – wie schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. 11. 2017, 6 Ob 202/17z, – nochmals darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015). Auch die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO wird bei künftigen gleichgelagerten Ablehnungsanträgen zu erwägen sein („Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.“)
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