OGH 6Ob202/17z

OGH6Ob202/17z21.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Dr. *****, durch Alexander A*****, über dessen Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. September 2017, GZ 12 Nc 17/17t‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00202.17Z.1121.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag des Rekurswerbers gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Dr. *****, zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers. Die darin zunächst gegen österreichische Ämter und Behörden allgemein erhobenen Vorwürfe legen nicht dar, inwiefern die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll.

Wegen der „Befangenheit der Richter/innen“ möchte der Rekurswerber schließlich festhalten, in Österreich sei gesetzlich geregelt, dass der jeweilige Justizminister etc sowie der Bundespräsident durch Weisungen in laufende Verfahren eingreifen dürfe, sofern es der Rechtsfall erfordere.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß Art 87 Abs 1 B‑VG die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amts unabhängig sind. Die Behauptung von gesetzlichen Interventionsmöglichkeiten eines Bundesministers oder des Bundespräsidenten ist daher – zumindest soweit es Gerichtsverfahren betrifft – unzutreffend.

Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS‑Justiz RS0046015). Auch die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO wird bei künftigen gleichgelagerten Ablehnungsanträgen zu erwägen sein („Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.“)

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