OGH 13Os3/18t

OGH13Os3/18t31.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. November 2017, GZ 42 Hv 132/17f‑47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00003.18T.0131.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin K***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/I) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 2 SMG (A/II) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und an anderen Orten

(A) vorschriftswidrig Suchtgift

I) vom Jahresanfang 2016 bis zum 20. Juni 2017 in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 28.100 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 1.124 Gramm Delta‑9‑THC, zumindest 750 Gramm Speed mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 86,10 Gramm Amphetamin, zumindest 150 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 75,9 Gramm Cocain, zumindest 250 Gramm Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 14,5 Gramm THCA und 1 Gramm Delta‑9‑THC sowie zumindest 504 Stück Ecstasy‑Tabletten mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 12,6 Gramm MDMA gewinnbringend verkaufte, und

II) bis zum 20. Juni 2017 in einer das 15‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich zumindest 4.551 Gramm Cannabiskraut und 883,7 Gramm Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 530,1 Gramm THCA und 40,58 Gramm Delta‑9‑THC, zumindest 588,5 Gramm Speed mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 90,8 Gramm Amphetamin, zumindest 174 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 80,4 Gramm Cocain‑HCl sowie zumindest 90 Ecstasy‑Tabletten mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 2,4 Gramm MDMA, weiters

(B) vom Jahresende 2016 bis zum 20. Juni 2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole Zoraki Modell 914, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) blieben die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer um die Vorschriftswidrigkeit des Erwerbs, des Besitzes und des Überlassens der von den Schuldsprüchen umfassten Suchtmittel wusste (US 7), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützten sich diesbezüglich vielmehr auf das äußere Tatgeschehen und die insoweit geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 9 und 10), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht treffe zu den Schuldsprüchen A/I und A/II keine Feststellungen zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite, argumentiert nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810). Die Tatrichter konstatierten nämlich ausdrücklich, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um die Vorschriftswidrigkeit und die jeweiligen Wirkstoffmengen zum Suchtgiftverkauf (A/I) „entschloss“ und den Besitz zum Zweck des In‑Verkehr‑Setzens (A/II) „wollte“ (US 7).

Hinzugefügt sei, dass das – auch hier festgestellte (US 7) – Wissen des Angeklagten nach ständiger Judikatur die Willenskomponente des Vorsatzes inkludiert (13 Os 100/09v, SSt 2010/34; RIS‑Justiz RS0088835 [T4]).

Die Verwirklichung einer Qualifikationsnorm, die Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 StGB voraussetzt, wurde vom Erstgericht keineswegs erschwerend gewertet, womit der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), die Kriterien des § 70 StGB seien hier nicht erfüllt, ins Leere geht.

Die aggravierende Wertung der „gewerbsmäßigen Begehungsweise“ (US 12) bezieht sich ersichtlich auf die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer entschloss, durch Suchtgiftverkäufe seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und überdies finanzielle Mittel zur Schuldentilgung zu erlangen, und er diesen Tatplan rund eineinhalb Jahre hindurch umsetzte (US 4). Inwieweit dieser Umstand im Rahmen der Strafbemessung zu Recht berücksichtigt wurde, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte