OGH 2Ob212/17s

OGH2Ob212/17s28.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr.

 Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Ablehnungsverfahren betreffend sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch (in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** D*****, GZ *****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. September 2017, GZ 2 Nc 17/17a‑1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00212.17S.1128.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Rückstellung der Akten an das Landesgericht Feldkirch verfügt. In der Begründung führte es aus, nach mehreren vorangegangenen (erfolglosen) Ablehnungen (ua) sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch durch den Rekurswerber sei dessen neuerliche Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch mit Schriftsatz vom 25. 7. 2017 rechtsmissbräuchlich, sodass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung diese neuerliche Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müsse.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben und zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Innsbruck zurückzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, der keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (3 Ob 229/11i), ist unzulässig.

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS‑Justiz RS0006000). Die Ablehnung erfolgt hier im Verlassenschaftsverfahren, sodass das AußStrG anzuwenden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung zum AußStrG sind nur solche Gerichtsakte anfechtbar, die eine Anordnungsabsicht oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht Akte, die (noch) nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 73/11s; RIS‑Justiz RS0006327 [T18]).

Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass kein über den Ablehnungsantrag absprechender Beschluss vorliegt, der bekämpft werden könnte. Es liegt lediglich die in Beschlussform ergangene Verfügung, die Akten zurückzustellen, vor. Dabei handelt es sich um keinen anfechtbaren Beschluss (RIS‑Justiz RS0114453; vgl auch 5 Ob 70/89).

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte