European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00116.17Z.1128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der einzelvertraglichen Pensionszusagen der Beklagten (Pensionspläne 1979 und 1984), die im Jahr 1990 inhaltlich unverändert mittels Betriebsvereinbarung auf eine Pensionskasse übertragen wurden.
Der Oberste Gerichtshof hatte die Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsgrundlagen bereits wiederholt zu beurteilen (8 ObA 15/15m; 8 ObA 39/17v; jüngst 8 ObA 27/17d vom 28. 9. 2017). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit den Grundsätzen dieser Entscheidungen in Einklang.
Neue, vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausführlich behandelte Argumente enthält die außerordentliche Revision der Beklagten nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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