OGH 6Nc23/17k

OGH6Nc23/17k23.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg zu AZ 34 C 604/17m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ing. Andreas Pascha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.‑Ing. G***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.184,50 EUR sA, über die Anzeige des Landesgerichts Salzburg gemäß § 30 JN den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060NC00023.17K.1123.000

 

Spruch:

Für die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall haben sich alle in Betracht kommenden Richter für befangen erklärt, weil der Beklagte bei ihnen als Sachverständiger tätig ist bzw war.

Die Befangenheit aller Richter bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN ( Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 30 JN Rz 1 mwN). Die Entscheidung obliegt dem Obersten Gerichtshof als im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (6 Nc 11/16v; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 30 JN Rz 16).

Daher war spruchgemäß das Bezirksgericht Linz als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.

Stichworte