OGH 5Ob196/17k

OGH5Ob196/17k20.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei G* K*, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 113.996,28 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2017, GZ 16 R 73/17y‑9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120149

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung – wie hier – im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird (RIS‑Justiz RS0060516, RS0060701). Das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung.

2. Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm mit § 62 Abs 1 AußStrG ist auch im Grundbuchsverfahren gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs aber nicht auf. Die Maßgabeentscheidung des Rekursgerichts stellt inhaltlich eine (teilweise) Abänderung des angefochtenen Beschlusses dar. Diese Abänderung führte auch zu keiner Überschreitung der durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Entscheidungsgrenzen.

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