European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120149
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung – wie hier – im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird (RIS‑Justiz RS0060516, RS0060701). Das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung.
2. Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm mit § 62 Abs 1 AußStrG ist auch im Grundbuchsverfahren gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs aber nicht auf. Die Maßgabeentscheidung des Rekursgerichts stellt inhaltlich eine (teilweise) Abänderung des angefochtenen Beschlusses dar. Diese Abänderung führte auch zu keiner Überschreitung der durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Entscheidungsgrenzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)