OGH 7Nc19/17d

OGH7Nc19/17d6.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** N*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 20.393,91 EUR sA und Feststellung, AZ 45 Cg 49/17z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070NC00019.17D.1106.000

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen der Erstattung eines vermeintlich unrichtigen Sachverständigengutachtens Zahlung und Haftungsfeststellung.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klagebegehren. Er habe ein richtiges Sachverständigengutachten erstattet.

Die Klägerin beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil ein maßgeblicher Teil des Beweisverfahrens in Wien durchzuführen sei.

Der Beklagte und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit dafür sprechen (RIS‑Justiz RS0046333). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS‑Justiz RS0046324, RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll nämlich grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS‑Justiz RS0046441), würde doch eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS‑Justiz RS0046589 [T2]). Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor:

Der Beklagte und der Beklagtenvertreter haben ihren Wohn- bzw Kanzleisitz in Graz. Der Vorakt kann vom Prozessgericht beigeschafft werden. Dass ein Sachverständiger aus dem Sprengel des Landesgerichts Wien für Zivilrechtssachen bestellt wird, ist nach der Stellungnahme des Prozessgerichts nicht zu erwarten und die Klägerin sowie die beiden namhaft gemachten Zeugen mit dem Wohnsitz jeweils in Wien können im Hinblick auf die gute Verkehrsverbindung problemlos nach Graz anreisen.

Da bei dieser Sachlage die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich der Beklagte dagegen ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

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