European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00174.17W.1025.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als unzulässig bzw für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vertreter der Klägerin wurde die angefochtene Entscheidung am 17. 8. 2017 zugestellt. Der erst am 13. 9. 2017 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]) – 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 71/07b; 4 Ob 134/17k).
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