Spruch:
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen haben die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde dem Vertreter der Klägerin am Donnerstag, den 8. 2. 2007, zugestellt.
Der erst am 8. 3. 2007 überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die (im vorliegenden Fall von der Klägerin gewahrte) Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses (für welchen sie nicht gewahrt wurde) - 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 278/02m).
Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Donnerstag, der 22. 2. 2007 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.
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