Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren 15 C 18/98s des Bezirksgerichtes Fünfhaus wurde die Vaterschaft des Klägers zum minderjährigen Beklagten rechtskräftig festgestellt. Die hiegegen am 29. 5. 2002 beim Erstgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage wurde ohne Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren mit Beschluss des Erstgerichtes gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt und weiters ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am Montag, dem 14. 10. 2002, zugestellt. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am Mittwoch, dem 30. 10. 2002, zur Post gegeben und langte am Dienstag, dem 5. 11. 2002, beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel erweist sich damit als verspätet. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist - einschließlich jener des Revisionsrekurses - vierzehn Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO ist nichts anderes vorgesehen. Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher Montag, der 28. 10. 2002 gewesen. Der Revisionsrekurs war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - als verspätet zurückzuweisen.
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