European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00177.17A.1025.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen) können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich mit der Mängelrüge überhaupt nicht befasst oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RIS-Justiz
RS0042963 [T9, T12, T28, T52]).
Die außerordentliche Revision der Klägerin behauptet zwar, das Berufungsgericht habe den Verfahrensmangel mit aktenwidriger Begründung verneint, gesteht allerdings im Ergebnis zu, dass sie den Zeugen tatsächlich nicht auch zu dem vom Berufungsgericht vermissten Vorbringen geführt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)