OGH 3Ob177/17a

OGH3Ob177/17a25.10.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, 2. G*****, vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2017, GZ 38 R 70/17a‑34, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00177.17A.1025.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen) können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich mit der Mängelrüge überhaupt nicht befasst oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RIS-Justiz

RS0042963 [T9, T12, T28, T52]).

Die außerordentliche Revision der Klägerin behauptet zwar, das Berufungsgericht habe den Verfahrensmangel mit aktenwidriger Begründung verneint, gesteht allerdings im Ergebnis zu, dass sie den Zeugen tatsächlich nicht auch zu dem vom Berufungsgericht vermissten Vorbringen geführt hat.

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