European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00095.17G.1023.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Duldungspflicht aus einer vertraglichen Vereinbarung nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG, sondern muss im Streitverfahren geltend gemacht werden (5 Ob 208/11s, 5 Ob 10/11y mwN; RIS‑Justiz RS0005948 [T22]). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin war ein solcher vertraglicher Anspruch noch nicht Gegenstand des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 40a JN; dieser erst nachträglich geltend gemachte Anspruch wurde daher mit diesem auch nicht in das außerstreitige Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG verwiesen.
2. Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG sind vertragliche Ansprüche unbeachtlich (5 Ob 162/10z, 5 Ob 208/11s, 5 Ob 10/11y mwN; RIS‑Justiz RS0005948 [T21]). Schon das Rekursgericht hat zutreffend daraufhin hingewiesen, dass dies auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Einhaltung und Umsetzung der Vereinbarung als wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 WEG Berücksichtigung finden soll (vgl 5 Ob 162/10z).
3. Die Revisionsrekurswerberin zeigt damit insgesamt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung des § 52 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.
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