OGH 7Ob148/17s

OGH7Ob148/17s27.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und Dr. Elisabeth Humer‑Rieger, M.B.L., Rechtsanwälte in Linz, wegen 306.186,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 2 R 46/17b‑15, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00148.17S.0927.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, sondern setzt sich über entscheidungswesentliche erstgerichtliche Feststellungen hinweg:

Dem von den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Landwirtschaftsversicherung (ABL 2014) zugrunde. Mit der Basisdeckung waren das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an einer bezeichneten Risikoadresse (Versicherungsort) und „alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude der versicherten Landwirtschaft (auch an weiteren Risikoadressen)“ versichert.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn das Berufungsgericht höchstgerichtliche Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS‑Justiz RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RIS‑Justiz RS0121516 [T6]). Ein solcher Fall liegt hier vor:

2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Kläger die in der abgebrannten Almhütte eingerichtete Sauna auch zur Entspannung und unabhängig von landwirtschaftlichen Arbeiten nutzte, weil das Saunieren sein Hobby ist und er am Versicherungsort über keine Sauna verfügt. Der Kläger hielt sich im Übrigen auch „in bzw bei der abgebrannten Almhütte auf, um beispielsweise auf den dort vorhandenen Sonnenliegen in der Sonne zu liegen, zu Grillen oder um bei einem Glas Wein und einer Zigarre zu entspannen“. Schließlich erlaubte der Kläger einem Jagdausübungsberechtigten, mit Jagdgästen in der Almhütte zu nächtigen sowie dort dessen Geburtstage und Silvester zu feiern. Anlässlich dieser Feiern nächtigten dann bis zu sieben Personen in der Almhütte.

3. Nach dem völlig eindeutigen Vertragswortlaut bestand Versicherungsschutz für die Almhütte nur im Fall ausschließlicher landwirtschaftlicher Nutzung. Nach den zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen nützten der Kläger und der Jagdausübungsberechtigte die Almhütte aber auch zu den beschriebenen Erholungszwecken und privaten Feiern. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es handle sich demnach um keine ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung, hält sich im Rahmen der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze, entspricht dem klaren Wortlaut und insbesondere auch der Vorstellung des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.

4. In der Revision werden demnach die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Das Rechtsmittel ist somit unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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