European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E119480
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120565, RS0120974; für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 185/08d).
Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG spricht der Revisionsrekurswerber in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Insbesondere entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unabhängig von der Frage nach der materiell-rechtlichen Beschwer immer jedenfalls auch die formelle Beschwer erfordert (5 Ob 130/11w mwN). Die formelle Beschwer als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses in höherer Instanz liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – dem Antrag des Rechtsmittelwerbers zur Gänze stattgegeben wurde (RIS‑Justiz RS0006587 [T10], RS0006491 [T4], RS0006693 [T9]).
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