European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00060.17K.0905.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (ON 10 der Ermittlungsakten), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d-5, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2017, AZ 14 Os 50/17k, wurde die dagegen erhobene, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Genannten gleichfalls zurückgewiesen (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit der auch dagegen erhobenen, als „letztmalige Mahnung – Revision mit Fristsetzungsantrag § 91 GOG“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS‑Justiz RS0117577). Die Bestimmungen des § 91 GOG finden im Übrigen im Verfahren vor dem
Obersten Gerichtshof mangels eines diesem „übergeordneten“
Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791).
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