European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00050.17K.0704.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (I), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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