OGH 14Os50/17k

OGH14Os50/17k4.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen „uT A*****“ wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 26 UT 44/17 b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (I), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00050.17K.0704.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (I), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).

Mit der dagegen erhobenen, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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