European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E119247
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein vom Nichteigentümer abgeschlossener Bestandvertrag im Verhältnis zwischen ihm und dem Bestandnehmer wirksam (Iro/Rassi in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB5 § 1092–1094 Rz 6; RIS‑Justiz RS0020270).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt der beklagten Partei das Verfügungsrecht über die Flächen unterhalb des Flugdachs zu. Wenn die Vorinstanzen aus dem Umstand, dass nach dem Willen der Grundeigentümer alle Bewerbungen um Kioske an die Beklagte zu richten sind, ableiteten, dass dieser insoweit das Nutzungsrecht unter dem Flugdach übertragen wurde, ist dies nicht zu beanstanden.
Der bedungene Gebrauch der klagenden Partei war niemals beeinträchtigt, sodass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ein vorzeitiges Auflösungsrecht der klagenden Partei nach § 1117 ABGB verneint. Die Behauptung der Klägerin, es sei eine bedungene Eigenschaft des Vertrags, dass die beklagte Eigentümerin (und nicht bloß Nutzungsberechtigte) der Liegenschaft ist, findet in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage.
Zusammenfassend bringt die klagende Partei daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.
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