OGH 2Ob121/17h

OGH2Ob121/17h27.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T***** W*****, geboren am ***** 2006, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** W*****, vertreten durch Mag. Florian Cvak, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2017, GZ 43 R 213/17t‑115, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00121.17H.0727.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Mutter wurde noch vor Erhebung des Rekurses eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrags des Vaters vom 2. 11. 2016, ON 70, ausgefolgt (vgl ON 89). Sie hatte daher Gelegenheit, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, wodurch ein allfälliger Mangel des rechtlichen Gehörs behoben wurde (2 Ob 150/13t; 1 Ob 61/14i; 2 Ob 158/15x; RIS-Justiz RS0006057).

Ihrem Rekurs lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die vom Vater angestrebte und vom Erstgericht teilweise bewilligte vorläufige Regelung des Kontaktrechts nicht der Förderung des Kindeswohls dienen könnte (§ 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013). Ob die geringe Ausweitung des Kontaktrechts Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Vaters hat, ist im Unterhaltsverfahren zu klären. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die nunmehrige vorläufige Regelung die Grundsätze der „Kontinuität und Stabilität“ gefährden könnte. Andere, vor allem gegen das Antragsvorbringen des Vaters gerichtete Argumente enthielt der Rekurs nicht.

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