OGH 8Ob73/17v

OGH8Ob73/17v29.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei A* S*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 21 R 333/17v‑71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118828

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechts zu lösen, von denen die Entscheidung abhängt und denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Der Revisionswerber räumt selbst völlig richtig ein, dass die Frage der Verschuldensaufteilung im Scheidungsverfahren eine typische Einzelfallentscheidung darstellt, zu deren Überprüfung die Revision nur offenstünde, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (ua RIS‑Justiz RS0119414; RS0110837). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Grundlage des Verschuldensausspruchs ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der gesamten Dauer der Ehe (RIS‑Justiz RS0057268; RS0057303). Bei der Gewichtung des Verschuldens ist vor allem zu berücksichtigen, welche Partei mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat (RIS‑Justiz RS0056597 [T1 und T3]; RS0057223 [T5]).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Revisionswerber mit seinem gewalttätigen und ablehnenden Verhalten gegen die Kinder der Beklagten bereits zu Beginn der Ehe, mit seinem Auszug aus der Ehewohnung und (jedenfalls in der Gesamtschau – RIS‑Justiz RS0057338 [T6]) dem anschließenden Eingehen einer neuen Beziehung initial und überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, wogegen die der Beklagten vorgehaltenen Verfehlungen, insbesondere Beschimpfungen, Selbstverletzungen und Selbstmordversuche, ihr krankheitsbedingt nicht oder sehr vermindert vorwerfbar waren, und – insbesondere der Vorfall vom 24. 12. 2011 – in Relation zum Verhalten des Klägers doch deutlich zurücktraten, ist nicht unvertretbar.

Stichworte