OGH 9ObA49/17x

OGH9ObA49/17x24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Zentralbetriebsrat der Oesterreichischen Nationalbank, *****, 2. bis 1395., *****, alle vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.   Oesterreichische Nationalbank, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2.   Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 4.368.953,44 EUR sA (Revisionsinteresse: 4.338.495,22 EUR) und Feststellung (Streitwert: 230.900 EUR; Revisionsinteresse: 230.600 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2014, GZ 8 Ra 43/14y‑16, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 14. Jänner 2014, GZ 15 Cga 161/13z‑10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00049.17X.0524.000

 

Spruch:

 

Der Revision der 1.‑ bis 186.‑, der 188.‑ bis 394.-, sowie der 396.- bis 1.395.-klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.

Diese Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen der erstbeklagten Partei die mit 12.782,34 EUR (darin 2.130,39 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit 10.651,95 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar die erstklagende Partei im Ausmaß von jeweils 0,48 % und die 2.- bis 186.-, die 188.- bis 394.- sowie die 396.- bis 1.395.-klagenden Parteien die jeweils verbleibenden Beträge zu gleichen Teilen.

 

Entscheidungsgründe:

I.  Der Erstkläger ist der Zentralbetriebsrat der Erstbeklagten. Die 2.- bis 973.‑klagenden Parteien sind pensionierte, ehemalige Dienstnehmer der Erstbeklagten, teilweise auch deren Angehörige oder Hinterbliebene; die 974.- bis 1.395.-klagenden Parteien sind derzeit aktive Dienstnehmer der Erstbeklagten (idF alle als Kläger bezeichnet). Die 187.- und die 395.-klagenden Parteien sind am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.

II.  Gestützt auf die Verfassungswidrigkeit von Art 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (2. StabG 2012) idF BGBl I 2012/35 (s den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 6. 2015, 9 ObA 115/14y) begehrten die Kläger

1. a) die erst- und die zweitbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, im Bezug auf die 2.- bis 902.-, die 904.- bis 909.-, 911.- bis 918.-, 920.- bis 922.-, 925.- bis 931.-, 933.- bis 934.- und 939.- bis 972.-klagenden Parteien die im Dezember 2012 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (in der Klage näher bezifferten) Pensionssicherungsbeiträge gemäß Art 81 Abs 1 und Abs 3 iVm 5, 2. StabG; und im Bezug auf die 974.- bis 1.395.-klagenden Parteien die im Dezember 2012 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (näher bezifferten) Pensionsbeiträge gemäß Art 81 Abs 4 iVm 5, 2. StabG zu zahlen sowie

b) die erst- und zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, den 2.- bis 973.‑klagenden Parteien die im Zeitraum Februar 2013 bis September 2013 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (näher bezifferten) Pensionssicherungsbeiträge gemäß Art 81 Abs 1 und 3 iVm Abs 5, 2. StabG und den 974.- bis 1.395.‑klagenden Parteien die im Zeitraum Februar 2013 bis September 2013 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (näher bezifferten) Pensionsbeiträge gemäß Art 81 Abs 4 iVm 5, 2. StabG zu zahlen sowie die erst- und die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, den 2.- bis 973.-klagenden Parteien die im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (näher bezifferten) Pensionssicherungsbeiträge gemäß Art 81 Abs 1 und 3 iVm Abs 5, 2. StabG und den 974.- bis 1.395.-klagenden Parteien die im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 von der erstbeklagten Partei einbehaltenen und an die zweitbeklagte Partei abgeführten (näher bezifferten) Pensionsbeträge gemäß Art 81 Abs 4 iVm 5, 2. StabG zu zahlen (ausgedehntes Klagebegehren ON 7),

c) festzustellen, dass von der erstbeklagten Partei keine weiteren Pensionsbeiträge gemäß Art 81 Abs 4 iVm Abs 5, 2. StabG von den Monatsbezügen und Sonderzahlungen der 974.- bis 1.395.-klagenden Parteien einzubehalten und an die zweitbeklagte Partei abzuführen seien,

d) festzustellen, dass von der erstbeklagten Partei keine weiteren Pensionssicherungsbeiträge gemäß Art 81 Abs 1 iVm Abs 3 und 5, 2. StabG von den monatlichen Leistungen der Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung sowie von dem zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen der 2.- bis 973.-klagenden Partei einzubehalten und an die zweitbeklagte Partei abzuführen seien,

2. festzustellen, dass von der erstbeklagten Partei künftig keine Pensionssicherungsbeiträge in der Höhe von 3,3 % der monatlichen Leistung gemäß Art 81 Abs 2 iVm Abs 1, 3 und 5, 2. StabG der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bediensteten (bzw ihrer versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen) der erstbeklagten Partei, die aufgrund der Pensionsordnungen der Dienst-bestimmungen I und II der erstbeklagten Partei am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, abzuziehen und an die zweitbeklagte Partei abzuführen seien.

Die Kläger sind zusammengefasst der Ansicht, dass die Beiträge „ab Jänner 2013“ zu entrichten seien, sodass die Abzüge für die bereits im Dezember 2012 ausbezahlten Jänner-Bezüge 2013 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt seien. Zudem seien der Abzug und die Abführung von gesetzlichen Pensions- und Pensionssicherungsbeiträgen nach Art 81 des 2. StabG 2012 verfassungswidrig, vor allem weil es an einer Kompetenzgrundlage fehle und die Regelung eine nur die Erstbeklagte treffende gleichheitswidrige Sonderabgabe sei.

Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung.

Zum näheren Vorbringen der Streitteile und dem vorinstanzlichen Verfahrensgang wird auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 115/14y verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

III.  Der Oberste Gerichtshof stellte mit diesem Beschluss gemäß Art 89 Abs 3 B‑VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Verfassungswidrigkeit des Art 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 – 2. StabG 2012 in der bis 31. 12. 2014 geltenden Fassung BGBl I 2012/35 auszusprechen. Bereits in diesem Beschluss wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die von Art 81 leg cit erfassten Beiträge als „Abgabe“ iSd Art 10 Abs 1 Z 4, Art 13 B‑VG zu qualifizieren sind und daher – entgegen der Ansicht der Kläger – in kompetenzrechtlicher Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bestimmung bestehen.

IV. 1.  Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 14. 3. 2017, G 405/2015-13, den Antrag des Obersten Gerichtshofs ab. Zu den die Frage einer Gleichheitswidrigkeit und eines Eigentumseingriffs (Vertrauensschutz) betreffenden verfassungsrechtlichen Bedenken führte er aus:

2.2.2. Auch wenn sich – wie der Oberste Gerichtshof ausführt – der 'gesetzliche Eingriff [...] damit im Ergebnis so dar[stellt], dass [der Bund] den Klägern von der Erstbeklagten vertraglich zugesicherte Pensionsleistungen deshalb entzieht, um sie den Pensionsansprüchen der Bundesbeamtinnen und -beamten und Beschäftigten im staatsnahen Bereich sowie den Pensionsansprüchen der ASVG-Versicherten anzunähern ('Harmonisierung der Pensionssysteme')', widerspricht die Regelung allein deshalb nicht dem Gleichheitssatz: Es wurden mehrfache und zum Teil einschneidende Pensionsreformen, sowohl auf dem Gebiet der Beamtenpensionen als auch auf dem Gebiet der Sozialversicherungspensionen – also bei der Masse der Ruhegenussbezieher – durchgeführt, die für jüngere Beschäftigte sogar zu einer weitgehenden Harmonisierung der Pensionssysteme geführt haben. Angesichts dessen hält es der Verfassungsgerichtshof für ein zulässiges politisches Ziel, in diese Reformen bis zu einem gewissen Grad auch betriebliche Pensionszusagen, etwa im Zusammenhang mit den Pensions- und Pensionssicherungsbeiträgen, der Bildung der Bemessungsgrundlagen oder beim Regelpensionsalter einzubeziehen, die von den Reformen der gesetzlichen Pensionsvorschriften nicht unmittelbar betroffen gewesen sind, aber von Unternehmen zugesichert wurden, die auf Grund von Beteiligungen gleichwohl im Einflussbereich von Gebietskörperschaften stehen und daher bei diesen auch budgetwirksam sind (vgl VfGH 12. 10. 2016, G 478/2015 ua).

2.2.3.

 Der Umstand, dass es sich bei der Einhebung der strittigen Abgabe um eine (erste) gesetzliche Maßnahme gehandelt hat, die nur bestimmte Gruppen von Bediensteten und Pensionisten der Oesterreichischen Nationalbank, nicht aber auch anderer Unternehmen betroffen hat, deren vertragliche Pensionszusagen über eine Beteiligung des Bundes in ähnlicher Weise budgetwirksam sein können (wie zB die gemäß Art 126b B‑VG iVm § 12 RHG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen) begegnet im Hinblick auf die gesetzliche Sonderstellung der OeNB keinen Bedenken: Schon seit dem Nationalbankgesetz 1955, BGBl 184/1955, sind deren Dienstnehmer vom Geltungsbereich des ASVG zugunsten der nach § 38 iVm § 21 Z 16 OeNB-Gesetz 1955 (vgl. nunmehr § 21 Abs 2 Z 2 und § 38 Abs 2 OeNB-Gesetz) vom Generalrat festzulegenden Ansprüche auf Besoldung und auf Pensionsbezüge ausgenommen. Die Beschlussfassung des Generalrates über die für die Bediensteten der Bank maßgebende Besoldung sowie über die Pensionsbezüge unterlag keiner gesetzlichen Begrenzung. Dieser Umstand hat im Falle der von der DB I oder der DB II erfassten Bediensteten und Ruhegenussempfänger selbst im Verhältnis zu (Zusatz‑)Pensionszusagen anderer staatsnaher Unternehmungen zu einem außergewöhnlich hohen Niveau der Bezüge- und der (ursprünglich ohne vorangegangene Beitragsleistungen der Bediensteten gebührenden) Ruhegenüsse geführt (vgl. erneut das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2016, G 478/2015 ua.). Dieser Umstand rechtfertigt es, unter Wahrung der Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (die, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, hier nicht verletzt wurden) die Bezüge und Ruhegenüsse allein dieser Bediensteten der OeNB mit einer Abgabe zu belegen. Der – wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt: geringfügige – Eingriff in die Bezüge und Ruhegenüsse der Bediensteten der OeNB durch eine Abgabe in der Höhe von 3 % bzw. 3,3 % begegnet daher keinem der im Antrag des Obersten Gerichtshofes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken.

IV. 2.  Dass Art 81 2. StabG 2012 idF BGBl I Nr 2012/35 iSd Bestimmtheitsgebots des Art 18 Abs 1 B‑VG auch ausreichend determiniert ist, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Determiniertheit ist infolge der Qualifikation der Beiträge als öffentliche Abgaben auch nicht dadurch zu bezweifeln, dass die Kläger nun eine spezielle Regelung der Vollzugszuständigkeit und der maßgeblichen Verfahrensordnung vermissen. Die inkriminierte Bestimmung ist danach verfassungskonform und auf die verfahrensgegenständlichen Bezüge anwendbar.

V.  Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Kläger die Beurteilung des zeitlichen Geltungsbereichs von Art 81 des 2. StabG 2012 idF BGBl I 2012/35 durch die Vorinstanzen. Sie meinen, die Regelung erfasse nach ihrem Wortlaut nur ab 1. Jänner 2013 ausbezahlte Leistungen, was auf die bereits Ende Dezember 2012 ausbezahlten Jännerbezüge und ‑pensionen nicht zutreffe. Dem ist nicht zu folgen:

Die hier maßgebliche Fassung des Art 81 wurde im Rahmen des 2. StabG 2012, BGBl I Nr 2012/35, am 24. April 2012 ohne weitere Inkrafttretensbestimmung kundgemacht und lautet:

Artikel 81

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

(1) Die ehemaligen Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie Angehörige und Hinterbliebene ehemaliger Bediensteter, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 % der monatlichen Leistung an den Bund zu entrichten .

(2) …

(3) …

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe‑ und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, haben ab 1. Jänner 2013 einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3 % ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an den Bund zu leisten . …

(5) …

Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass ab 1. Jänner 2013 eine Beitragspflicht zur Pensionssicherung bestehen soll. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Absicht (RV 1685 BlgNR XXIV. GP S 66). Die Beitragspflicht kann danach nur auf die ab 1. Jänner 2013 fälligen monatlichen Leistungen bezogen werden, ohne dass es auf den konkreten Auszahlungszeitpunkt ankäme. Die Fälligkeit der monatlichen Leistungen zum jeweils Monatsersten im Vorhinein entspricht den Dienstbestimmungen (§ 45 Abs 1 DB I und II). Dass die Auszahlung bereits am vorletzten Arbeitstag des dem Fälligkeitstag vorangehenden Monats erfolgt, ist darauf ohne Einfluss. Wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt, hätte das Verständnis der Kläger zur Folge, dass sie für die Bezüge (Anwartschaften) für Jänner 2013 überhaupt nicht beitragspflichtig gewesen wären oder sonst durch vertragliche Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt die Abgabenpflicht umgehen könnten. Beides widerspräche der gesetzgeberischen Absicht. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist danach auch in diesem Punkt zutreffend.

VI.  Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs bereits vom Erstgericht unter Hinweis auf eine behauptete Solidarhaftung der Streitteile auch hinsichtlich der Zweitbeklagten verworfen wurde und insoweit unbekämpft blieb, sodass darauf nicht weiter einzugehen war (vgl auch RIS‑Justiz RS0039774).

VII.  Da sich die Revision der Kläger danach insgesamt als nicht berechtigt erweist, war ihr ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 ASGG. Der erkennende Senat folgt dabei den Erwägungen der Vorinstanzen zu einer Kostenersatzpflicht der Erstklägerin im Ausmaß der wertmäßig etwas höheren Quote am Gesamtstreitwert und einer Kostenersatzpflicht der weiteren Kläger für den verbleibenden Kostenanteil nach Köpfen. Die auf die einzelnen Parteien aus dem Gesamtstreitwert zukommende Quote fällt gering aus; der Verfahrensaufwand war für alle Kläger in gleicher Weise erforderlich. Die vorgenommene Kostenteilung ist damit prozessökonomisch und angemessen.

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