OGH 12Os92/16w

OGH12Os92/16w2.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert S***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Mai 2016, GZ 230 Hv 17/16w‑66, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00092.16W.0302.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S***** unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (vgl 12 Os 117/15w) im zweiten Rechtsgang des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von März 2015 bis Mai 2015 in G***** Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, nämlich aus dem Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB aF, wissentlich an sich gebracht und verwahrt, indem er sich von Rene E***** nach den Einbruchsdiebstählen bei Elke K***** und Dr. Roderich F***** einen Teil des Erlöses aus der Beute in Form von Bargeld und Drogen aushändigen ließ, wobei er wusste, dass das ausgehändigte Bargeld bzw die Drogen aus Verbrechen oder zumindest strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, herrühren.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Behauptung der Verfahrensrüge (Z 4), eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls sei entgegen § 271 Abs 6 StPO nicht mit der Urteilsausfertigung (am 14. Juni 2016) zugestellt, sondern der Verteidigung erst über Urgenz am 6. Juli 2016 ausgehändigt worden, zeigt – mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen einer Antragstellung oder eines nach Art von Anträgen substantiierten Widerspruchs während der Hauptverhandlung (Ratz, WK‑StPO Rz 302, 309 f) – weder die geltend gemachte noch sonstige Nichtigkeit auf (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0124686).

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter auch die den Angeklagten entlastenden Angaben des Rene E***** in ihre umfangreichen Überlegungen miteinbezogen, ihnen jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 7 f). Dass dieser Zeuge im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 30. April 2015 äußerte, Robert S***** nach dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von Dr. Roderich F***** nichts erzählt zu haben (gemeint offenbar: über den Tathergang; ON 22 S 31), steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu seiner unmittelbar anschließenden Aussage, ihm grundsätzlich Mitteilung davon gemacht zu haben, woher das zwischen ihnen geteilte Geld stammte (ON 22 S 33).

Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Beweiswerterwägungen des Erstgerichts) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit ihren neuerlichen Hinweisen auf die entlastenden Depositionen des Rene E***** und die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den mangelnden Beweiswert der von der gemeinsamen Wohnung der beiden angefertigten Lichtbilder und eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den finanziellen Verhältnissen Robert S*****s gelingt es der Rüge nicht, Bedenken im dargestellten Sinn zu erwecken. Vielmehr kritisiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte