OGH 2Ob13/17a

OGH2Ob13/17a23.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. August 2010 verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der erbantrittserklärten Erben 1. D***** D*****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtanwalt in Dornbirn, und 2. Mag. K***** D*****, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel und Ing. Dr. Michael Bitriol, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen (zu 1.: 2 Ob 13/17a) den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Juni 2016, GZ 1 R 284/15w‑884, und (zu 2.: 2 Ob 14/17y) den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Juni 2016, GZ 1 R 281/15d‑885, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00013.17A.0223.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Beide Rechtsmittelwerber bringen vor, die von ihnen jeweils angefochtenen Beschlüsse seien vom Rekursgericht gefällt worden, obwohl über den gegen die Richter des Rekursgerichts gestellten Ablehnungsantrag des Zweitrevisionsrekurswerbers vom 6. 4. 2016, beim Landesgericht Feldkirch am 7. 4. 2016 eingelangt (ON 819) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die jeweils angefochtenen Beschlüsse seien daher nichtig.

Mittlerweile hat jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. 10. 2016, 1 Nc 12/16g, den erwähnten Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.

§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrags liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (RIS‑Justiz RS0046044).

2. Inhaltlich werfen beide Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen auf, weshalb sie zurückzuweisen sind, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

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