OGH 13Os141/16h

OGH13Os141/16h22.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Albin P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. August 2016, GZ 180 Hv 28/16w‑42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00141.16H.0222.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albin P***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 147/15i) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Frühjahr 2014 in Slowenien Masa S***** durch Niederdrücken des Oberkörpers und Fixieren des Körpers im Bereich der Hüfte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die beiden in der Hauptverhandlung gestellten Anträge ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen:

Der in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2016 gestellte Antrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Abklärung der Fragen, „ob die von Masa S***** eingenommenen Medikamente im Zusammenhang mit Alkohol gegebenenfalls eine Projektion des Tatvorgangs auf die Vaterfigur des Angeklagten bewirken könnten, zumal der Zeuge Henry K***** angegeben habe, dass die Spermaspuren nicht von ihm stammten und es nicht auszuschließen sei, dass noch ein Dritter in das Geschehen verwickelt gewesen sei, dessen Handlungen sie auf den Angeklagten projiziert“, und ob die Genannte zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten stand und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, zwischen wirklich Erlebtem und Halluzinationen im Drogenrausch zu unterscheiden (ON 33 S 9), zielte schon nach der Formulierung („Abklärung“) auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0099353 [insbes T3], RS0118123; vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 330 f).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind auf Grund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).

Der in der Hauptverhandlung am 24. August 2016 gestellte Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass bei der Zeugin Masa S***** ein „sonstiger Defekt“ im Sinn der Entscheidung 15 Os 158/14w vorliege, der das Ausmaß des § 11 StGB erreiche, und zwar eine Störung der allgemeinen Wahrnehmungs‑ und Wiedergabefähigkeit (ON 41 S 7), legte nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS‑Justiz RS0118444). Der bloße Verweis auf eine nach Ansicht des Angeklagten durch isoliert dargestellte Aussagedetails der Genannten zum Beginn ihrer Alkoholabhängigkeit und den Verursacher der Spuren einer unbekannten männlichen Person im DNA‑Gutachten (ON 11) psychologisch indizierte „Tendenz zur Konfabulation der Zeugin“ (ON 41 S 7) erfüllte diese Antragsvoraussetzung nicht.

Zudem legte der Beschwerdeführer in beiden Anträgen nicht dar, weshalb sich die Zeugin zu einer Untersuchung ihres geistigen Zustands bereit finden würde (RIS‑Justiz RS0108614; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 350).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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