OGH 3Ob9/17w

OGH3Ob9/17w22.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen 180.770,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2016, GZ 15 R 109/16h‑29, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00009.17W.0222.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Mit seiner Behauptung, die von den Streitteilen erzielte Einigung habe nur einen grundsätzlichen Konsens dargestellt, der infolge Schriftformvorbehalts und mangels nachfolgender schriftlicher Vereinbarung nicht bindend sei, entfernt sich der Beklagte von den gegenteiligen Feststellungen.

2. Zwar hat die Klägerin – als sie durch Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH, deren Gesellschafter die Streitteile damals waren, gegenüber Dritten (nämlich den von der GmbH beauftragten Professionisten) entsprechend der Vereinbarung der Streitteile indirekt die Schuld des Beklagten gegenüber der GmbH bezahlte – dieser gegenüber weder vor noch bei den Zahlungen ausdrücklich die Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB erklärt. Eine solche Erklärung kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent abgegeben bzw nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden (RIS-Justiz RS0033441 [T2, T4, T5]), was hier ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zu bejahen ist.

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