OGH 6Ob172/16m

OGH6Ob172/16m30.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin G***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert 155.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2016, GZ 4 R 10/16x‑63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00172.16M.0130.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 2.518,19 EUR (darin 419,70 EUR an USt) und der Nebenintervenientin die mit 2.098,74 EUR (darin 349,79 EUR USt) bestimmten Kosten deren Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Das Berufungsgericht unterbrach gemäß § 190 ZPO sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AZ 26 Cg 199/11b des Landesgerichts Klagenfurt, in welchem die Klägerin den in der Generalversammlung der Beklagten vom 30. 11. 2011 gefassten Beschluss auf ihren Ausschluss als Minderheitsgesellschafterin nach dem Gesellschafterausschlussgesetz bekämpft. Sollte es tatsächlich zur Abweisung dieser Klage kommen, fehlte es der Klägerin an ihrer Anfechtungsbefugnis im vorliegenden Verfahren, in welchem sie Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 5. 7. 2013 bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO für alle vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse und nicht bloß für Beendigungsbeschlüsse gelten. Unanfechtbar sind demnach auch Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens (RIS‑Justiz RS0037125, RS0043763; Fasching, Lehrbuch² [1990] Rz 1833; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 [2005] § 519 ZPO Rz 33; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 [2014] § 519 Rz 2). Der Rekurs der Klägerin ist damit zurückzuweisen.

Es ist zwar richtig, dass § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in eng anzunehmenden (7 Ob 112/01y) Ausnahmefällen analog auf berufungsgerichtliche Unterbrechungsbeschlüsse anzuwenden ist, mit denen – ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen – dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor (vgl die Beispiele bei Zechner aaO Rz 55 und E. Kodek aaO Rz 9). Das Berufungsgericht hat einen konstitutiven Unterbrechungsbeschluss gefasst (Zechner aaO Rz 33), weshalb nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens AZ 26 Cg 199/11b das unterbrochene Berufungsverfahren fortzusetzen sein wird. Die Klägerin verkennt in ihrem Rekurs, dass es sich bei den von ihr genannten (angeblich gegenteiligen) Entscheidungen um deklarative Unterbrechungsbeschlüsse handelte, die bloß eine Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs 1 KO/IO dokumentieren sollten. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0043819), dass derartige Beschlüsse, auch wenn sie im Berufungsverfahren getroffen wurden, anfechtbar sind (zur Erklärung ausführlich Zechner aaO Rz 34).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Stichworte