European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0200NS00003.16W.0120.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer begehrt.
Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS‑Justiz RS0129626).
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